Situation

Die Tragwerksplanung findet in der Bestandsstatik einer älteren Spannbeton-Hohlkastenbrücke Bügelformen, die heute nicht mehr als zulässige Querkraftbewehrung gelten — offene Bügel oder Bügel mit Übergreifungsstoß der Schenkel — und muss entscheiden, ob diese im Nachweis berücksichtigt werden dürfen.

Knackpunkt

Aktuelle Normen schließen die Anrechenbarkeit dieser Bügelformen explizit aus, obwohl Versuche zeigen, dass auch diese einen nennenswerten Beitrag zur Querkrafttragfähigkeit leisten — die Frage ist also, ob ein Anrechnung mit Begründung trotzdem zulässig ist.

Risiko bei Fehlentscheidung

Eine pauschale Nichtanrechnung führt zu rechnerischen Defiziten und unnötigen Verstärkungen; eine eigenmächtige Anrechnung ohne Versuchs- oder Bemessungsgrundlage hält der Prüfung nicht stand.

Lösungsrichtung

Nach aktueller Norm gelten offene oder zweiteilige Bügel im Brückenbau als unzulässige Querkraftbewehrung — die Anrechenbarkeit ist normativ ausgeschlossen. TUM-Versuche im Rahmen eines Verbundforschungsvorhabens zeigen jedoch, dass auch diese Bügelformen einen nennenswerten Querkraftanteil tragen, wenn die Verankerung der Bügelschenkel ausreichend ist und die Übergreifungslängen normgemäß gewählt sind. Auf dieser Basis wurde ein anwendbares Bemessungskonzept entwickelt, das in die kommende BEM-ING Teil 2 einfließt. Wer eigenmächtig anrechnet, riskiert die Prüfung; wer pauschal nicht anrechnet, baut unnötig zurück. Welche Bügelformen wie weit anrechenbar sind und wie das Verfahren am Beispiel einer Bestandsbrücke aussieht, arbeitet Abschnitt 2.3 anhand der TUM-Versuche durch.

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