Situation

Die Tragwerksplanung dimensioniert ein Parkdeck oder Gewerbedach aus Spannbetonhohlplatten und muss klären, ob die Fläche zusätzlich die Lasten und Brandeinwirkungen aus Feuerwehrbefahrung trägt — eine Frage, die in der Richtlinie explizit geregelt ist.

Knackpunkt

Spannbetonhohlplatten ohne Ortbetonergänzung entwickeln im Brandfall Temperaturunterschiede zwischen oberem und unterem Flansch, die zu Querverformung und Rissbildung führen — und damit die Befahrbarkeit gerade dann beeinträchtigen, wenn sie gebraucht wird.

Risiko bei Fehlentscheidung

Wird die Feuerwehrbefahrung in der Planung nicht berücksichtigt, kann die Decke im Einsatzfall versagen — mit unmittelbaren Folgen für Einsatzkräfte und beschädigtes Gebäude.

Lösungsrichtung

Wer Spannbetonhohlplatten für Feuerwehrbefahrung vorsieht, kommt um eine Ortbetonergänzung praktisch nicht herum — sie verhindert die Querverformung aus Temperaturunterschieden zwischen oberem und unterem Flansch im Brandfall und sichert die Lastquerverteilung. Die Richtlinie listet in Abschnitt 4.2 (4) a–e konkrete Anforderungen: Nachweis der Befahrbarkeit unter Brandeinwirkung, Ortbetonergänzung als Voraussetzung, besondere Anforderungen an Fugenlängsbewehrung und Ringanker. Wer auf die Ortbetonergänzung verzichtet, schließt die Feuerwehrbefahrung im Bauantrag aus — Aufrüstung im Bestand ist nur mit erheblichem Aufwand möglich. Wie der Brandschutznachweis einwirkungsseitig (VEd,fi mit ηfi) und widerstandsseitig (VRd,c,fi nach DIN EN 1168 Anhang G.1.3) zu führen ist, arbeitet Abschnitt 2.4.2 und das Berechnungsbeispiel in 4.14 aus.

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