Situation

Die Tragwerksplanung führt für eine Spannbetonhohlplatte mit Anforderung an die Feuerwiderstandsklasse F90 den Brandschutznachweis und muss klären, welche Querkraft-Tragfähigkeit im Brandfall maßgebend ist — zwei alternative Nachweise sind zu prüfen.

Knackpunkt

Im Brandfall kommen zwei Tragfähigkeitsbegrenzungen kumulativ zur Anwendung — die einwirkende Querkraft darf den kleineren Wert nicht überschreiten, und beide Werte resultieren aus völlig unterschiedlichen Modellen.

Risiko bei Fehlentscheidung

Wer nur einen der beiden Nachweise führt, übersieht die kritische Begrenzung; bei vereinfachter Annahme einer pauschalen Brandwirksamkeit ohne Temperaturverteilung kann der Nachweis um Faktoren falsch sein.

Lösungsrichtung

Der Brandschutznachweis für die Querkrafttragfähigkeit von Spannbetonhohlplatten ohne Querkraftbewehrung umfasst zwei Begrenzungen — VEd,fi darf den kleineren der beiden nicht überschreiten: a) 60 % von VRd,c nach DIN EN 1992-1-1 Gl. 6.2a und b) VRd,c,fi nach DIN EN 1168 Anhang G.1.3 mit temperaturabhängigen Abminderungsfaktoren kp(θ), ks(θ), kc,t(θ) für Spannstahl, Fugenlängsbewehrung und Beton. Die Brandfall-Querkraft VEd,fi folgt aus der Gebrauchslast über ηfi (typisch ~0,5). Wer nur Nachweis a) führt, übersieht den oft kritischeren temperaturabhängigen Verankerungsnachweis nach b), bei dem FR,a,fi,p auf die reduzierte Verbundfestigkeit fbpd,fi zurückgeht. Wer F90 ansetzt, ohne die Mindest-Achsabstände der Spannlitzen zu prüfen, deckt den Brandfall nicht ab. Welche kp/ks/kc,t-Werte und welches Rechenbeispiel gelten, arbeitet Abschnitt 4.14.3 aus.

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