Situation
Ein Planer entwirft ein bodentiefes Fenster mit Festverglasung und muss klären, ob das Element als absturzsichernd zu behandeln ist — und welcher Nachweisaufwand das auslöst.
Lösungsrichtung
Die MBO/LBO-Regel ist eindeutig: eine Umwehrung als Absturzsicherung ist erforderlich, wenn der Höhenunterschied zwischen Verkehrsflächen den Schwellenwert überschreitet — in den meisten Bundesländern > 1 m, in Bayern (BayBO Art. 36) bereits > 0,50 m. Liegt die Verglasung unter der Umwehrungshöhe (UH = 0,90 m bis 12 m Absturzhöhe, sonst 1,10 m; ASR A2.1 in Arbeitsstätten 1,00 m), gilt sie als absturzsichernde Verglasung nach DIN 18008-4 — mit allen Konsequenzen: VSG mit günstigem Bruchverhalten, statischer Nachweis (Holmlast + Wind) UND dynamischer Nachweis (Pendelschlag oder Berechnung nach ETB) sind beide Pflicht. Wer das Fenster als Lochfenster behandelt, übersieht zwei Nachweise. Welche Brüstungs-, Umwehrungs- und Absturzhöhen welche Konstellationen verlangen, fasst die Quelle aus MBO, LBOen und ASR A2.1 zusammen.