Situation

Ein Planer entwirft ein bodentiefes Fenster mit Festverglasung und muss klären, ob das Element als absturzsichernd zu behandeln ist — und welcher Nachweisaufwand das auslöst.

Knackpunkt

Sobald das Fenster unterhalb der nach LBO geforderten Umwehrungshöhe liegt, wird aus dem Lochfenster eine bauliche Absturzsicherung — das ist ein anderer Nachweisgegenstand, nicht eine Variante des Fensters.

Risiko bei Fehlentscheidung

Bodentiefes Fenster als einfaches Lochfenster behandelt — der Glas-Standsicherheitsnachweis nach DIN 18008-4 fehlt, die ETB-Last bleibt unbeachtet, Personenanprall könnte zu Glasbruch und Absturz führen.

Lösungsrichtung

Die MBO/LBO-Regel ist eindeutig: eine Umwehrung als Absturzsicherung ist erforderlich, wenn der Höhenunterschied zwischen Verkehrsflächen den Schwellenwert überschreitet — in den meisten Bundesländern > 1 m, in Bayern (BayBO Art. 36) bereits > 0,50 m. Liegt die Verglasung unter der Umwehrungshöhe (UH = 0,90 m bis 12 m Absturzhöhe, sonst 1,10 m; ASR A2.1 in Arbeitsstätten 1,00 m), gilt sie als absturzsichernde Verglasung nach DIN 18008-4 — mit allen Konsequenzen: VSG mit günstigem Bruchverhalten, statischer Nachweis (Holmlast + Wind) UND dynamischer Nachweis (Pendelschlag oder Berechnung nach ETB) sind beide Pflicht. Wer das Fenster als Lochfenster behandelt, übersieht zwei Nachweise. Welche Brüstungs-, Umwehrungs- und Absturzhöhen welche Konstellationen verlangen, fasst die Quelle aus MBO, LBOen und ASR A2.1 zusammen.

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