Situation

Ein Tragwerksplaner muss einen Prüfbericht der Versuche am Bauwerk auswerten oder selbst freigeben und prüfen, ob die Mindestangaben vollständig sind.

Knackpunkt

Ein lückenhafter Prüfbericht ist im Schadensfall wertlos — die TR-051-Mindestangaben sind kein bürokratischer Selbstzweck, sondern die Beweiskette für die Übertragbarkeit der Ergebnisse.

Risiko bei Fehlentscheidung

Versuche durchgeführt, aber Bohrerdurchmesser oder Mauersteinklassifizierung nicht dokumentiert — die Ergebnisse sind später nicht mehr auf andere Bereiche übertragbar.

Lösungsrichtung

TR 051 listet die Mindestangaben in einer geschlossenen Liste: Bauwerk, Eigentümer, Datum/Ort der Prüfungen, Prüfvorrichtung, Art der Konstruktion, Mauerwerk (Steinart, Festigkeitsklasse, Abmessungen, Mörtelgruppe + Sichtbeurteilung Fugen), Kunststoffdübel und Schrauben, Schneidendurchmesser Hartmetallbohrer (vor/nach Bohren) sowie Versuchsergebnisse (N1-Werte, Versagensart). Wer einen Punkt schwammig dokumentiert ("Mauerwerk vorgefunden" statt klassifizierter Stein), produziert einen Bericht, der nicht übertragbar ist und im Streitfall nicht trägt. Eine Fotodokumentation ist nach DIBt-Regel empfohlen, weil der Fachplaner oft nicht persönlich anwesend ist. Welche Felder der Prüfberichts-Vorlage konkret zu füllen sind, arbeitet die Quelle an einem Beispiel-Bericht durch.

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