Situation

Ein Tragwerksplaner prüft, ob für eine linienförmig gelagerte Verglasung in einem Wohngebäude die Bagatellregel von DIN 18008-2 greift oder ein vollständiger Statiknachweis erforderlich ist.

Knackpunkt

Die Bagatellregel der DIN 18008-2 Abschnitt 7.5 ist an sechs kumulativ einzuhaltende Bedingungen geknüpft — wird auch nur eine verfehlt, ist der vollständige Nachweis erforderlich.

Risiko bei Fehlentscheidung

Fehlender Standsicherheitsnachweis bei großer Fenster- oder Bauhöhe — Mängelanspruch und Versicherungsproblem im Schadensfall.

Lösungsrichtung

Auf einen Standsicherheitsnachweis der Verglasung darf nach DIN 18008-2 Abschnitt 7.5 nur dann verzichtet werden, wenn alle sechs Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: allseitig linienförmig gelagerte Vertikalverglasung aus Zwei- oder Dreischeiben-Isolierglas, Einbauhöhe ≤ 20 m über Gelände, Floatglas/TVG/ESG/VSG, Fläche ≤ 1,6 m², Scheibendicke ≥ 4 mm mit Differenz ≥ 4 mm, Scheibenzwischenraum ≤ 16 mm, charakteristische Windlast ≤ 0,8 kN/m². Wird auch nur eine Schwelle gerissen (z.B. größeres Fenster, exponierter Standort, leichte Verglasung), greift die Vereinfachung nicht und der vollständige Nachweis nach DIN 18008-1 für Glas und Befestigung ist Pflicht. Welche Befestiger über vergleichbare Systemversuche bereits abgedeckt sind und wie sich der Übergang zu DIN 18008-4 (absturzsichernde Verglasungen) gestaltet, arbeitet die Quelle anhand der Normenreihe systematisch durch.

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